Für ein vom Pyrotechniker durchgeführtes Feuerwerk wird keine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Normalerweise darf ein Feuerwerk von Privatpersonen nur am 31.12 und 01.01. eines Jahres abgebrannt werden. Für ein Feuerwerk zur Hochzeit wird daher eine Ausnahmegenemigung der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung benötigt wenn das Feuerwerk von einer Privatperson abgebrannt werden soll.
Viele Städte und Gemeinden verweigern diese Ausnahmegenehmigung.
Als staatlich geprüfte Pyrotechniker mit Erlaubnis nach §7 SprengG benötigen wir diese Ausnahmegenehmigung nicht. Im Regelfall reicht es aus, wenn das Feuerwerk rechtzeitig bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung rechtzeitig (2 bis 4 Wochen vorher) angezeigt wird.
Eine Untersagung des Feuerwerks kann dann nur noch aus besonderen Gründen erfolgen.
Das Feuerwerk kann nicht zu jeder Uhrzeit stattfinden. In der Winterzeit muss das Feuerwerk z.B. um 22.00 Uhr beendet sein, in der Sommerzeit um 22.30 Uhr, im Mai, Juni, Juli um 23.00 Uhr.
Als Staatlich geprüfte Pyrotechniker mit Erlaubnis nach §7 SprengG erledigen wir alle Formalitäten für Sie
Im Winter: bis 22.00 Uhr
Im Sommer: bis 22:30 Uhr
Ausnahme: Mai, Juni, Juli: bis 23:00 Uhr